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   BGH, 19.10.1960 - IV ZR 121/60   

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https://dejure.org/1960,7249
BGH, 19.10.1960 - IV ZR 121/60 (https://dejure.org/1960,7249)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1960 - IV ZR 121/60 (https://dejure.org/1960,7249)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1960 - IV ZR 121/60 (https://dejure.org/1960,7249)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 19.10.1960 - IV ZR 121/60
    Diese Neuregelung ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]) auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.
  • LSG Hamburg, 22.02.1957 - ANBf 71/55
    Auszug aus BGH, 19.10.1960 - IV ZR 121/60
    In gleichem Sinne haben sich ausgesprochen: Die Begründung zum 2. Abschnitt des Regierungsentwurfs des FAG, Bundestagsdrucksache 4201 - 1. Wahlperiode - S. 19, 20; Wickenhagen in "Die Berufsgenossenschaft" 1953, 440, 441; Kommentar zum 4. und 5. Buch der RVO von Brandts, Liebing, Malkewitz und Zumbansen, 5. Aufl. 1954 unter "J" Anm. 15 zu § 8 FAG; LSozG Hamburg MDR 1957, 382.
  • BGH, 26.02.1960 - IV ZR 182/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.10.1960 - IV ZR 121/60
    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1960 - IV ZR 182/59 -, RzW 1960, 396, ausgesprochen.
  • BGH, 21.06.1961 - IV ZR 29/61

    Rechtsmittel

    Es liegt insofern anders als bei der Zuerkennung des Versorgungszuschlags nach § 92 Abs. 2 BEG mit dem Vorbehalt eines Rückforderungsrechts, der sich auf einen ohne weiteres abgrenzbaren Teil der Kapitalentschädigung bezieht (Urteil des Senats vom 19. Oktober 1960 IV ZR 121/60, RzW 1961, 125 Nr. 21).

    Bei der Entscheidung darüber, ob dem Kläger der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zusteht, wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu beachten haben, die in dem Urteil des Senats vom 19. Oktober 1960 IV ZR 121/60 (RzW 1961, 125 Nr. 21) entwickelt worden sind.

  • BGH, 25.10.1961 - IV ZR 100/61

    Rechtsmittel

    Auch insoweit befindet sich das Berufungsgericht zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. Oktober 1960 IV ZR 121/60, RzW 1961, 125 Nr. 21 , vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61, und vom 28. Juni 1961 IV ZR 37/61), doch hat es auch in dieser Richtung nicht die besonderen hier vorliegenden Umstände in Rechnung gestellt und es ferner unterlassen, dem Land ein Rückforderungsrecht für den Fall einer nachträglichen Bewilligung der Zahlung der Sozialversicherungsrente im Ausland oder der Rückkehr des Klägers in das Inland vorzubehalten.
  • BGH, 21.06.1961 - IV ZR 26/61

    Rechtsmittel

    Wenn es ungewiß ist, ob der Kläger Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung erhalten wird, weil das noch von der Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers abhängt, ist ihm der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zur Kapitalentschädigung zuzuerkennen; doch ist dem beklagten Land in diesem Fall das Recht vorzubehalten, die entsprechenden Leistungen gegebenenfalls zurückzufordern (Urteil des Senats vom 19. Oktober 1960 IV ZR 121/60 = RzW 1961, 125 Nr. 21).
  • BGH, 27.01.1961 - IV ZR 223/60

    Rechtsmittel

    Bei der Entscheidung darüber, ob dem Kläger der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zusteht, wird das Berufungsgericht das Urteil des Senats vom 19. Oktober 1960 - IV ZR 121/60 -, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist, zu beachten haben.
  • BGH, 03.07.1963 - IV ZR 14/63

    Rechtsmittel

    Dieser erhält aber den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag nicht, wenn er Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, oder er ist genötigt, den ihm zunächst nach dieser Vorschrift gewährten Zuschlag zurückzuzahlen, wenn er später hinreichende Gewißheit über das Bestehen solcher Ansprüche im Sinne der Möglichkeit ihrer tatsächlichen Verwirklichung bekommt (vgl. u.a. Urteil vom 19. Oktober 1960 - IV ZR 121/60 -, RzW 1961, 125 Nr. 21).
  • BGH, 24.11.1961 - IV ZR 161/61

    Rechtsmittel

    Es wird ferner zu klären sein, ob dem Kläger der Versorgungszuschlag des § 92 Abs. 2 3. DV-BEG zuzuerkennen ist, unter Umständen mit dem Vorbehalt des Rechts, auf Rückforderung für den Fall, daß es zunächst ungewiß bleibt, ob die dem Kläger zustehende Sozialversicherungsrente im Ausland oder nach seiner etwaigen Übersiedlung in das Inland ausgezahlt werden wird (Urteil vom 19. Oktober 1960 IV ZR 121/60, RzW 1961, 125 Nr. 21).
  • BGH, 27.09.1961 - IV ZR 53/61

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die bloße Aussicht auf eine Auszahlung der Rente nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht als hinreichend sichergestellte Altersversorgung im Sinne der §§ 75 Abs. 2, 92 BEG, 12 Abs. 2 und 29 der 3. DV-BEG angesehen werden kann (Urteile vom 19. Oktober 1960 - IV ZR 121/60 -, RzW. 1961, 125; vom 21. Juni 1961 - IV ZR 29/61 - und vom 28. Juni 1961 - IV ZR 37/61 -).
  • BGH, 28.06.1961 - IV ZR 37/61

    Rechtsmittel

    Bei den Rentenzahlungen auf Grund dieser Bestimmung handelt es sich jedoch, wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1960 - IV ZR 121/60 -, RzW 1961, 125 Nr. 21, näher dargelegt hat, um Kann-Leistungen, also um Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, die dieser somit auch lediglich unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewähren kann und die deshalb nicht als "angemessene" oder "hinreichend sichergestellte" Altersversorgung des Verfolgten im Sinne der §§ 75 Abs. 2, 92 BEG, §§ 12 Abs. 2, 29 3.DV-BEG angesehen werden können.
  • BGH, 03.11.1961 - IV ZR 111/61

    Rechtsmittel

    Wenn dagegen die Klägerin nicht frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sein sollte, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit schon verloren hatte, insbesondere nach § 25 RuStAG, bevor eine Entziehung in Frage kam, so würde die Rente ruhen, solange die Klägerin in Israel lebt (§ 94 Abs. 1 AVG i.d.F. des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes; Urteile des Senats vom 19. Oktober 1960 IV ZR 121/60, RzW 1961, 125 Nr. 21, und vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 29.11.1961 - IV ZR 146/61

    Rechtsmittel

    Wenn der Kläger weder Deutscher noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist, insbesondere wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, bevor eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die 11. VO zum Reichsbürgergesetz in Betracht kam, so ruht die Rente, solange er in dem Aufnahmeland lebt, da sein dortiger Aufenthalt als freiwillig im Sinne des § 94 Abs. 1 Nr. 1 AVG gilt, wie der Senat in dem Urteil vom 19. Oktober 1960 IV ZR 121/60 (RzW 1961, 125 Nr. 21) ausgeführt hat.
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